In den vergangenen Wochen und Monaten sind immer wieder neue Maskenmodelle auf den Markt gekommen. Dabei stellt sich für viele Menschen die Frage, was genau eine konforme Maske ausmacht und worauf es zu achten gibt.
Um ein funktionierendes Bewertungssystem zur Sicherheitsanforderung zu garantieren, gibt es verschiedene Verordnungen, die in der Europäischen Union allgemein gültig sind. Eine dieser Verordnungen ist die 2016/425, die Schutzausrüstung in drei unterschiedlich bewertete Risikokategorien einteilt. Ab Kategorie II ist eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle erforderlich. Erst dann darf und muss eine CE-Kennzeichnung gut sichtbar auf der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) platziert sein. Alle partikelfiltrierende Halbmasken unterliegen als klassische PSA ebenfalls der Europäischen Verordnung (EU) 2016/425. Die Verordnung wird beispielsweise durch die EN 149 „Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ konkretisiert. Die Norm unterscheidet je nach Rückhaltevermögen des Partikelfilters die Typen FFP1, FFP2 und FFP3. Eine dicht sitzende FFP2-Maske stellt in der aktuellen Pandemiesituation einen geeigneten Schutz dar. Masken ohne Ausatemventil, dienen zudem auch dem Schutz Dritter, da nicht nur die Einatemluft, sondern auch die Ausatemluft wirksam gefiltert wird. Im Folgenden finden Sie einige Tipps um FFP2-Masken, die möglicherweise nicht konform sind, zu erkennen und vermeiden zu können.
Verwenden Sie keine Masken mit fehlerhafter Kennzeichnung wie beispielsweise:
- CE-Kennzeichen ohne Nennung der vierstelligen Nummer einer zugelassenen Prüfstelle (Notified Body)
- parallele Angabe unterschiedlicher Standards, z.B. FFP2 und auch KN95, CE und auch KN95, etc.
- Verwenden Sie keine Masken, die in irgendeiner Form umetikettiert wurden
- Verwenden Sie keine Masken mit widersprüchlichen Angaben auf Verpackung und Produkt
Neben den in Deutschland produzierten PSA, werden auch aus anderen Ländern entsprechend getestete Masken zum Verkauf angeboten. Dazu gibt es ein spezielles Bewertungsverfahren, das aus Prüfungssätzen der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) resultiert. Mit diesem vereinfachten Verfahren werden hauptsächlich filtrierende Halbmasken für einen Einsatz im Gesundheitswesen geprüft. Zugelassene Prüfinstitute, die nach diesem Prüfungsgrundsatz prüfen, waren u.a. DEKRA, TÜV NORD und ITF Rosenheim. Nach erfolgreicher Prüfung durften diese Masken dann ohne Konformitätsbewertung und ohne Anbringung einer CE-Kennzeichnung auf dem deutschen Markt bereitgestellt werden, mussten aber als Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken „CPA“ oder als „Pandemie- Atemschutzmaske“ gekennzeichnet sein. Für zugelassene und EU-rechtskonforme Masken müssen grundsätzlich entsprechende Nachweise vorgelegt werden können. Sollte die Bescheinigung, mit der der bestandene vereinfachte Prüfgrundsatz im Sinne der MedBVSV durch ein zugelassenes Prüflabor bescheinigt wird, nicht vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die verwendeten Masken grundlegende Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen nicht erfüllen und nicht zuverlässig vor luftgetragenen Infektionskrankheiten schützen. Diese Halbmasken sollten nicht verwendet werden.
Filtrierende Halbmasken dürfen als Corona Pandemie Atemschutzmasken (auch CPA) seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr nach den vereinfachten Prüfgrundsätzen der ZLS geprüft und auf dem Markt bereitgestellt werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Atemschutzmasken.html